Arbeitspapiere
Zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Bundeshaushaltes
Die Verschuldung übersteigt Investitionen.
Die große Koalition hat für 2006 eine Neuverschuldung des Bundes von 41 Mrd. Euro vereinbart. Dies übersteigt die öffentlichen Investitionen (23 Mrd. Euro) um 18 Mrd. Euro. Dies hat die Behauptung ausgelöst, dass der künftige Haushalt mit der Verfassung nicht vereinbar sei. Begründet wird dies mit Artikel 115 GG: »Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten.« Diese Regel folgt der Tradition der Reichshaushaltsordnung: Im Grundsatz soll der Staat keine Schulden machen. Ist dies dennoch der Fall, dann soll den Schulden ein Zuwachs an öffentlichem Vermögen gegenüberstehen, so dass sich trotz der Kreditaufnahme die Netto-Vermögensposition des Staates nicht ändert.
Die geltenden Rechtsnormen begünstigen eine keynesianische Interpretation des Wirtschaftsprozesses.
Diese Sichtweise des 19.Jahrhunderts hat mit der Weltwirtschaftskrise in den Jahren nach 1929 ihr Ende gefunden. Der Gesichtspunkt der Vermögensposition des Staates tritt bei der Beurteilung der öffentliche Verschuldung in den Hintergrund: Entscheidend wird vielmehr, dass in Zeiten der Krise zusätzliche, kreditfinanzierte Ausgaben des Staates fehlende private Nachfrage ausgleichen können. Staatliche Verschuldung wird so zu einem wesentlichen Instrument der Konjunktur- und Beschäftigungspolitik. (Die wirtschaftstheoretische Grundlage hierfür ist bekanntlich der Keynesianismus). Im Rahmen einer solchen Nachfragepolitik ist es unerheblich, welche zusätzlichen öffentlichen Ausgaben mit Krediten finanziert werden: Konsumausgaben des Staates erhöhen ebenso die Beschäftigung wie Investitionsausgaben.
Dieser wirtschaftstheoretischen Sichtweise entspricht das Grundgesetz. Artikel 109.4 legt allgemein die Berechtigung zur öffentlichen Kreidtaufnahme bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts fest, 115.1 sieht in seiner aktuellen Fassung ausdrücklich vor, dass die Verschuldung die Investitionen »zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts«. überschreiten darf. »Näheres wird durch Bundesgesetz geregelt«, d.h. durch das Stabilitätsgesetz von 1967.
Artikel 109 und 115 sind demnach Verfassungsnormen, die in Verbindung mit dem Stabilitätsgesetz antizyklische keynesianische Politik ausdrücklich erlauben. Außer Frage steht hierbei, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gegenwärtig gestört ist, gegen zusätzliche Kreditaufnahme von der Verfassung her also keine Bedenken bestehen können. Im Sinne der Wirtschaftstheorie kann eingewendet werden, dass vermehrte Staatsverschuldung gegenwärtig deswegen nicht erforderlich ist, weil zusätzliche Staatsnachfrage ebenso gut durch vermehrte Besteuerung von Gewinneinkommen und hohen Vermögen finanziert werden kann. Dies aber soll hier weiter nicht erörtert werden.
Eine Verfassungsklage engt den wirtschaftspolitischen Spielraum ein. Unser Ziel ist, ihn zu vergrößern.
Eine Klage, deren Ziel ist festzustellen, dass in der gegenwärtigen Lage eine Kreditaufnahme, die die Investitionen übersteigt, der Verfassung widerspricht, hätte fatale politische Wirkungen: Sie würde mit großer Sicherheit eine Einengung des wirtschaftpolitischen Spielraums provozieren: Im Sinne der vorherrschenden neoklassischen Lehrmeinung in den Wirtschaftswissenschaften, die im Rahmen von Gutachten das Urteil des Gerichtes beeinflussen werden, ist es wahrscheinlich, dass das Gericht die Artikel 109 und 115 sehr eng auslegt. Im Sinne der Neoklassik nämlich ist ein Ungleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt (unfreiwillige Arbeitslosigkeit) das Ergebnis von marktwidrigen Regulierungen des Arbeitsmarktes, so Flächentarifvertrag, gesetzlicher Mindestlohn – von uns angestrebt – , Kündigungsschutz) Das Gericht würde demnach wahrscheinlich die Beseitigung dieser Regulierungen empfehlen, um zu einem markträumenden Gleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt (Vollbeschäftigung) zu kommen. Staatsdefizite dagegen würden im Sinne dieser Lehrmeinung als eher unzulässig erklärt werden.
Entscheidend ist hierbei weniger, dass die Wirtschaftpolitik sich die Möglichkeit des Staatsdefizits offen halten muss. Viel wichtiger noch ist das Folgende: Die Artikel 109 und 115 GG und das Stabilitätsgesetz (als die nähere bundesgesetzliche Regelung) erkennen als Verfassungsnorm an, dass Beschäftigung und Wachstum von der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage abhängen. Die herrschende Lehrmeinung in den Wirtschatwissenschaften (s. o.) verneint dies. Unsere gesamten wirtschaftpolitischen Vorstellungen aber haben zur Grundlage, dass es an Nachfrage fehlt: Wir gehen davon aus, dass eine andere volkswirtschaftliche Verteilung zugunsten der Masseneinkommen, der gesetzlichen Sozialversicherungen und des Staates – und zu Lasten der Gewinneinkommen und hohen Vermögen – zu mehr Nachfrage und damit zu mehr Beschäftigung führt – und überdies zu besseren öffentlichen Diensten und mehr sozialer Sicherheit.
Eine erfolgreiche Klage würde sich in der Begründung des Urteils (gestützt auf die üblichen Experten) gegen diese theoretische Sicht der wirtschaftlichen Verhältnisse wenden müssen.
Ebenfalls ist es nicht zweckmäßig, gegen die unscharfe Definition der Investitionen seitens der Regierung anzugehen. Öffentlich vorherrschend ist die Vorstellung, dass der staatlichen Kreditaufnahme Investitionen (Realkapitalbildung) gegenüber stehen muss. Wirtschaftstheoretisch ist diese Auffassung unsinnig, denn bei einem gesamtwirtschaftlichen Ungleichgewicht erhöht jede Staatsausgabe (für den Konsum ebenso wie für die Investitionen) die Beschäftigung. Solange aber, wie diese Sicht nicht vorherrschend gemacht werden kann, ist es notwendig, eine möglichst unklare Definition des Begriffes „öffentliche Investition“ zuzulassen. Wird der Investitionsbegriff (zutreffend) auf Realkapitalbildung reduziert, wird es bei einem rasanten Konjunkturabschwung nicht möglich sein, den öffentlichen Konsum durch Kreditaufnahme aufrecht zu erhalten.
Unter beiden Aspekten also,
die Verschuldung übersteigt die Investitionen,
bei den Investitionen sind öffentliche Konsumausgaben als Investitionen ausgewiesen worden
ist dringend von einer Klage abzuraten.
Die Regierung kommt ihrer Verpflichtung, wirtschaftliche Ungleichgewichte zu beseitigen, nicht nach. Hierzu gehört auch das außenwirtschaftliche Ungleichgewicht.
Rechtszüge im Sinne der genannten Rechtsnormen könnten allenfalls das folgende Ziel verfolgen: Das Gesetz verpflichtet die Regierung zur Beseitigung von wirtschaftlichen Ungleichgewichten. Der wirtschafttheoretische Rahmen ist im Sinne keynesianischer Theorie durch das GG und das Stabilitätsgesetz festgelegt. Die Regierung kommt dieser Verpflichtung nicht nach. Ebenfalls unternimmt die Regierung nichts, um das außenwirtschaftliche Ungleichgewicht (exorbitant hohe Exportüberschüsse, damit erhebliche Defizite der Handelspartner) zu beseitigen. Eine ausgeglichene Handelsbilanz erfordert in der gegenwärtigen Lage mehr Wachstum in Deutschland. Dann steigen die Importe. Mehr Wachstum kann erreicht werden durch höhere Masseneinkommen, Staatseinnahmen und wachsende Einnahmen der Sozialversicherungen. Die herrschende Globalisierung macht ein Überschussland mehr denn je verantwortlich für die Beseitigung der Defizite der Handelspartner. Dieser Verantwortung, die uns die Globalisierung auferlegt, wird die Regierung nicht gerecht.





